AGB Bouldern

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(1) Betreiber der „CAMPUS Boulderhalle“ ist die Firma KRAFTwerk GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Micha Vanhoudt und Tobias Hagen.
Jeder Teilnehmer bestätigt mit seiner Buchung, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat und mit ihnen einverstanden ist. DieErziehungsberechtigteneines Teilnehmers unter 18 Jahren müssen die AGB ebenso anerkennen und mit dem minderjährigen Teilnehmer durchsprechen, bevor dieser die Angebote des Betreibers nutzen darf.
(2) Der Betreiber verpflichtet sich, über eventuelle Änderungen der Vertrags- und Geschäftsbedingungen zu informieren.
§ 2 BENUTZUNGSBERECHTIGUNG
(1) Die Benutzung der Anlage bzw. die Angebote des Betreibers sind kostenpflichtig.
(2) Die Preise für die Benutzung ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten. Änderungen in der Preisstruktur behält sich die Geschäftsleitung vor. Bei befristeten Verträgen kommen Änderungen in der Preisstruktur während der Laufzeit des Vertrages nicht zum Tragen. Im Falle einer Preisänderung ist bei monatlicher Zahlung per Lastschrift, der neue Betrag ab dem Folgemonat zu zahlen. Es besteht nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Preisänderung auf eine Änderung in der Preisstruktur von Seiten der Geschäftsleitung zurückzuführen ist. Eine Änderung aufgrund von Veränderungen in der Berechtigung zu gewissen Ermäßigungen ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund.
(3) Als gültige Eintrittskarte gilt die Mitgliedskarte, die jeder Kunde beim ersten Besuch erhält. Diese muss während der Dauer des Aufenthaltes in der Boulderhalle jederzeit vorgelegt werden können. Kunden haben sich durch Vorlage ihrer gültigen Mitgliedskarte an der Rezeption vor der Nutzung zu registrieren. Danach sind Kunden berechtigt, die von ihnen bezahlten Einrichtungen und Angebote während der offiziellen Öffnungszeiten unter Beachtung der Nutzungsbedingungen zu nutzen.
(4) Die Boulderhalle ist für alle zahlenden Kunden zugänglich, die nicht an einer Krankheit oder einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden, die eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder andere Personen darstellen könnte. Schwangeren wird von einer Nutzung derBoulderhalleohne ärztliche Rücksprache abgeraten.Unter Drogen-, Medikamenten- und Alkoholeinfluss, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, besteht ein generelles Nutzungsverbot.
(5) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen dieBoulderhallenur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen zur Aufsicht befugten volljährigen Person benutzen.
Es gilt hier ein Verhältnis von maximal drei Kindern zu einer Aufsichtsperson. Außerdem weisen wir auf die speziellen Öffnungszeiten hin.
(6) Jugendliche ab der Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen dieBoulderhallenur nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten nutzen.
(7) Bei minderjährigen Gruppen haben die volljährigen Gruppenleiter dafür einzustehen, dass die AGB des Betreibers von den Gruppenmitgliedern in allen Punkten eingehalten werden. Die Gruppenleitung haftet im gesetzlichen Rahmen unter Einschränkung des § 4 der AGB des Betreibers. Eine Benutzung der Boulderhalle kann nur dann erfolgen, wenn die Gruppenleitung für alle minderjährigen Teilnehmer eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten hat und dies durch rechtsverbindliche Unterschrift sowie durch Auflistung sämtlicher Vor- und Zunamen der Gruppenmitglieder bestätigt wird.
(8) Die unbefugte Nutzung der Sportanlage sowie die Nutzung entgegen den Bestimmungen der Hausordnung wird mit einer Gebühr in Höhe von €50,00 geahndet. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Ansprüchen bleibt daneben vorbehalten.
§ 3 KÜNDIGUNG, VERLÄNGERUNG, RÜCKTRITT
(1) Verträge mit einer unbefristeten Laufzeit können jeweils zum Ende des Folgemonats schriftlich per Einschreiben gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit Ausnahme des Zugangs per Einschreiben bleibt davon unberührt. Eine anteilige Rückerstattung der Beiträge bei vorfristiger Vertragskündigung (d.h. vor Monatsende) erfolgt nicht.
(2) Wird es dem Betreiber auf Grund höherer Gewalt unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der Teilnehmer Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe der versäumten Leistung. Die Ausfallzeit wird beitragsfrei nach Ablauf des Vertrages angehangen. Wird es dem Betreiber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Schadensersatz. Veränderte Öffnungszeiten berechtigen nicht zum Schadensersatz.
(3) Der Betreiber behält es sich vor auch während der Öffnungszeiten von Zeit zu Zeit einzelne Wandteile zu sperren, z.B. wegen Routenbau. Kunden werden über diese leichte Beeinträchtigung informiert und sie berechtigt nicht zu Rückerstattungsansprüchen.
(4) Die Anmeldung zu
GeschäftsleitungderKRAFTwerkGmbH direkt möglich – nicht bei den Trainern, Kursleitern oder sonstigem Personal. Bei einem Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Kursbeginn ist eine Stornogebühr von 10% der jeweiligen Kurskosten zu bezahlen. Bei einer Stornierung innerhalb von 13 bis drei Tagen vor Kursbeginn fällt eine Stornogebühr in Höhe von 50% der Kurskosten an. Bei Nichterscheinen oder einem Rücktritt drei bis null Tage vor Kursbeginn sind 100% der Kurskosten fällig. Falls ein Kurs durch die KRAFTwerk GmbH abgesagt wird, wird der Kursbeitrag rückerstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Rückerstattung erfolgt spätestens 6 Wochen nach Kursbeginn. Ein Wechsel des/der Kursleiters/in sowie die Zusammenlegung von Kursen begründet

einer Veranstaltung ist stets verbindlich. Eine Stornierung ist nur bei der

keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr. Sollte ein Kurs nachweisbar aus gesundheitlichen Gründen (ärztliches Attest) nicht besucht worden sein, wird die restliche Kursgebühr (abzüglich der bereits konsumierten Stunden) zurückerstattet.
§ 4 HAFTUNG

(1) Die Nutzung der Angebote des Betreibers sind mit Risiken verbunden und erfolgen auf eigene Gefahr. Die Einhaltung der Teilnahmebedingungen liegt ausschließlich in Verantwortung des Teilnehmers.
(2) Bouldern ist als Risikosportart gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere durch § 5 und 6 bestimmt, die jeder Kunde oder Besucher zu beachten hat.

(3) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch Bouldern, sonstige sportliche Angebote des Betreibers oder im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Sportanlage oder bei einem Kurs bedingt entstehen. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und/oder bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln des Betreibers. In keinem Fall haftet der Betreiber für nicht vorhersehbare oder entfernter liegende Schäden. Die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
 (4) Ein Schaden ist unverzüglich und vor dem Verlassen der Sportanlage dem Personal an der Rezeption zur Niederschrift anzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine spätere Anzeige den Verlust der Geltendmachung eines etwaig bestehenden Anspruchs bedeutet.

(5) Erziehungs- und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. die ihnen anvertrauten Personen. Für Kinder bestehen beim Aufenthalt in der Boulderhalle besondere Risiken hinsichtlich derer die Erziehungs- bzw. Aufsichtsberechtigteneigenverantwortlich Vorsorge zu treffen haben. Kinder sind während ihres gesamten Aufenthaltes in der Anlage zu beaufsichtigen. Das Spielen im Boulder- und Trainingsbereich ist untersagt.

(6) Auf Garderobe und sonstiges Eigentum hat der Kunde selbst zu achten. Bei Verlust oder Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für in Schließfächern untergebrachteGegenstände.
(7) Fundsachen können bis zu acht Wochen nach Verlust durch den Eigentümer an der Rezeption abgeholt werden. Nach Verstreichen der Frist von acht Wochen geht das Fundstück in den Besitz der KRAFTwerk GmbH über.

§ 5 HAUSORDNUNG
(1) Die Innenanlage sowie das Außengelände sind sauber zu halten und sorgsam zu behandeln. Abfälle (auch Zigarettenstummel) sind in die vorhandenen Abfallbehälter zu werfen.
(2) Fahrräder dürfen nur an den Fahrradständern abgestellt werden. Sie können nicht mit in die Anlage genommen werden.
(3) Das Parken ist nur auf den gekennzeichneten Flächen erlaubt.
(4) Offenes Feuer ist in der Anlage untersagt. Die gesamte Innenanlage ist ein Nichtraucherbereich. Auf der Terrasse 
bitten wir Raucher auf Nichtraucher Rücksicht zu nehmen.
(5) Das Hausrecht über die Anlage übt die Geschäftsführung des Betreibers, sowie die von ihr Bevollmächtigten aus. Sämtlichen Anweisungen des Personals sind Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen des Personals können die betreffenden Kunden ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Nutzung ausgeschlossen und der Anlage verwiesen werden. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen des Personals übernimmt der Betreiber keine Haftung für die damit verbundenen Schäden.
(6) Vorsätzlich verursachte Schäden werden auf Kosten des Verursachers behoben. Für Schäden, die durch den Kunden verursacht werden, muss der Kunde selbst aufkommen. Der Kunde haftet gegenüber dem Betreiber bei mutwilliger und grob fahrlässiger Beschädigung und Verunreinigung.
§ 6 NUTZUNGSBEDINGUNGEN
(1) Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten, insbesondere auch nicht beklettert, werden.
(2) Lose Griffe oder sonstige Mängel an Wänden und Sportgeräten können vorkommen und sind dem Personal schnellstmöglich zu melden, damit sie unverzüglich behoben werden können.
(3) Barfusslaufen ist aus hygienischen Gründen auf der gesamten Anlage untersagt. Auf den Matten sind keine Straßenschuhe erlaubt. Wir bitten hier Kletterschuhe, Flipflops, Socken o.Ä. zu tragen.Die Boulderwände sind nur mit Kletterschuhen zu nutzen, die entweder selbst mitzubringen oder im Verleih gegen eine Gebühr erhältlich sind. Sollte die passenden Größe im Verleih nicht vorhanden sein (das ist vor allem bei Kindern oft der Fall), darf ausnahmsweise in sauberen Turnschuhen geklettert werden.
(4) Im Barbereich ist „Oben-ohne“ untersagt und wir bitten auch die Schönsten, sich zu bekleiden. Das Six-Pack gibt es bei uns nur gekühlt und von hinter der Bar.
(5) Die Benutzung von Glasflaschen, Gläsern, Porzellangeschirr etc. sind auf den Barbereich beschränkt und in der Boulderhalle inklusive Umkleiden untersagt. Nicht erlaubte Gegenstände können vom Personal eingezogen werden.
(6) Es ist beim Bouldern, Abspringen und Aufenthalt auf der Matte gegenseitige Rücksicht zu nehmen und ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Dieselben Wandteile sind nacheinander zu benutzten. Übereinander zu bouldern oder sich unter einem Boulderer aufzuhalten, ist wegen der akuten Verletzungsgefahr absolut zu vermeiden. Der Sturzbereich unter einem Boulderer ist freizuhalten, aktives „Spotten“ ist natürlich erlaubt und gewünscht.
(7) Der obere Rand der Wand und Markierungen dürfen nicht überklettert werden. Stahlverstrebungen u.Ä. sind nicht Teil der Wände und dürfen nicht beklettert werden.
(8) Gegenstände sind, wenn möglich, in den dafür vorgesehen Fächern, aber in keinem Fall im Mattenbereich zu lagern.
(9) Spielen im Boulder- und Trainingsbereich ist bei allgemeinem Boulderbetrieb untersagt, da es eine erhebliche Gefahr darstellt. Ausgenommen hiervon ist die Kinderwand.

(10) Die Nutzung der Trainingsgeräte im Trainingsbereich und die Teilnahme an sämtlichen Kursen dieses Bereichs erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Die Nutzung des Trainingsbereiches ist Kindern unter 14 Jahren untersagt. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder angemeldeter Trainingsgruppen.
(11) Alle Trainingsgeräte sind vor der Benutzung auf Schäden und Sicherheit selbstständig zu überprüfen. Etwaige Schäden sind dem Personal zu melden.

(12) Das An- und Abmontieren von mobilen Trainingsgeräten ist mit dem Personal abzusprechen. Für mögliche Schäden aufgrund falscher Handhabung haftet der Teilnehmer. In keinem Fall dürfen Trainingsgeräte aus der Halle entfernt werden.
(13) Die verstellbare Wand ist nur durch das Personal zu bedienen.

(14) Jegliche Manipulation der Wände und Trainingsgeräte, das Routensetzen und Umschrauben von Griffen und Tritten ist allein dem Personal, oder in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Personal, gestattet.
§ 7 LEIHMATERIAL
(1) Der Entleiher ist verpflichtet das Leihmaterial mit größter Sorgfalt zu behandeln. Der Entleiher ist verpflichtet bei Verlust des Leihmaterials dieses zum Listenpreis zu ersetzen.

(2) Der Entleiher ist verpflichtet, das Leihmaterial vor Gebrauch auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Mängel sind sofort zu melden. Bei Beschädigung oder unsachgemäßem Gebrauch ist der Verleiher berechtigt Schadenersatz zu verlangen.
(3) Der Verleih erfolgt nur für die Dauer eines Ausleihtages. Verleihmaterial muss stets am Ausleihtag vor Verlassen der Anlage an der Kasse zurückgegeben werden. Ansonsten fallen Leihgebühren in gleicher Höhe für jeden weiteren Tag an. Es ist ein Pfand in Form eines amtlichen Ausweises zu hinterlegen. Das Material darf nur in der CAMPUS Boulderhalle benutzt werden.

§ 8 DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verwendet und gespeichert. Im Zusammenhang mit Bestellungen verarbeitete persönliche Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Kunden haben ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung dieser Daten.
§ 9 SONSTIGES
(1) Anschriften- und Namensänderungen sowie ggf. Änderungen der Bankverbindung sind dem Betreiber rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) Fehlbuchungskosten, die auf der fehlerhaften Angabe der Kontoverbindung beruhen bzw. Rückbuchungsgebühren, die mangels Deckung des Kontos erfolgen, gehen zu Lasten des Mitglieds.
§ 10 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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